Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wonnemann Sperrholz GmbH
1. Allgemeines
Alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht; die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall ab weichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden, dies gilt insbesondere für Abmachungen mit unseren Vertretern, Beauftragten oder Angestellten. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere Außendienstmitarbeiter abgeschlossenen, kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang beim Käufer zustande. Unsere Angaben in der Auftragsbestätigung über Art, Gewicht, Farbe, Maserung, Holzbeschaffenheit und Oberfläche erfolgen nach bester Kenntnis, jedoch unverbindlich und ohne dass diese als zugesicherte Eigenschaften gelten. Abweichungen müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitgeteilt werden.
2. Preise
Unsere Preise gelten für Lieferungen ab Werk frei LKW verladen ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung.
3. Lieferung
Die Lieferzeit gilt nur als annährend vereinbart. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb eins Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.
4. Versand
Der Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Käufers versichert. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Käufer über und zwar bei Teillieferungen auch dann, wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
5. Zahlungen
Zahlungen sind in der vereinbarten Währung zu leisten. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Wechsel werden nur bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen. Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Käufer nicht eingehalten, werden von uns unter Vorbehalt der Geltendmachung eines konkreten weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet. Darüber hinaus werden Rechnungen für künftige Lieferungen sofort fällig gestellt. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
6. Rücktritt
Kommt der Käufer mit der Abnahme der Lieferung in Verzug oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nach Mahnung nicht, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für eine fehlende Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben. Als Anhaltspunkte dieser Art gelten insbesondere Zahlungsverzug und -einstellung. Antrag auf Eröffnung von Vergleichs- oder Insolvenzverfahren, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank oder Kreditinstitute. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder Rücktritt zu erklären oder Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Vorauskasse zu verlangen, sowie weitere Lieferungen von der Zahlung der Rückstände abhängig zu machen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die unser Unternehmen jetzt oder künftig aus der Geschäftsverbindung und jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsware ist sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, der entsprechende Abschluss ist vom Käufer auf Verlangen vorzulegen. Der Käufer ist stets widerruflich und so lange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware bzw. wird die Ware an einen Dritten ausgeliefert - gleich in welchem Wert oder Zustand - oder eingebaut, so tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau einstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesen Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung oder des Einbaus entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab. Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet wird, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns jedoch ohne Gewähr übernommen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht zu uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes den die Vorbehaltswaren zum Zeitpunkt der Verbindung haben. Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung oder dem Einbau und bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, so ist der Käufer verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Berechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht. Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Käufers gegen seine Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Falle tritt der Käufer schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir unser Gläubigerrecht voll ausüben und sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen. Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Käufer wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung der Vorbehaltswaren. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen soll. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Lieferungsforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt innerhalb der durch das Verbraucherkreditgesetz gezogenen Grenzen nur dann ein Rücktritt vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich er klären.
8. Gewährleistung und Haftung
Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen. Wir haften für Mängel in der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Abnahme unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind sofort d.h. unverzüglich nach Auskunft und vor der Verwendung der Ware spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Erhalt spezifiziert in Textform geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei uns geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware Kaufleuten gegenüber als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer in zurechenbarer Weise den Rechtsschein setzt, er sei Kaufmann. Nach Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang erlöschen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Für die von uns gelieferten Waren leisten wir Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, nicht jedoch für unsachgemäße Verwendung und Behandlung. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung. Mehr- oder Mindermengenlieferungen in Menge oder Stückzahl sind bis zu 10% zulässig, sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Wegen eines Mangels, den wir nach den vorstehenden Bestimmungen zu vertreten haben, kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Materials verlangen. Fehlerhafte Ersatzlieferung berechtigt den Käufer auch zur Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes). Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen vom Käufer erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, welche aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Zahlungen und sonstigen Leistungen des Käufers ist Rheda-Wiedenbrück. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Rheda-Wiedenbrück oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Für alle Fälle von Mahnverfahren ist der Gerichtsstand Rheda-Wiedenbrück.
12. Wirksamkeit der Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.